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Verfassung des Landes Hessen ArtikelDie Verfassung des Landes Hessen vom 1.12 1946 ist die Grundlage für den Hessischen Staat.
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Zur Vorbereitung zur Schaffung einer Verfassung wurde ein Ausschuss gebildet, zum zwölf Teilnehmer je Partei von diesen benannt wurden. Teilnehmer des Beratenden Landesausschusses 26.02 - 14.07 1946 [1] (http://starweb.hessen.de/tabellen/blaabgeordnete.pdf) waren unter anderen Walter Fisch
und Eleonore Wolf.
Am 30.06 1946 fanden Wahlen zur verfassungsberatenden Landesversammlung statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 71 Prozent erzielte die SPD 44,3%, die CDU 37,3%, die KPD 9,7 Prozent und die LDP 6 %.
Teilnehmer der verfassungsberatenden Landesversammlung 15.07 - 30.11 1946 waren [2] (http://starweb.hessen.de/tabellen/vlvabgeordnete.pdf)
Weitere Personen am Prozess der Entstehung der Hessischen Verfassung:
- Dr. Valentin Heckert. Als Ministerialdirektor an der Ausarbeitung des Entwurfes zur neuen Verfassung beteiligt. Er beschäftigte sich unter anderem mit der Demokratisierung der Polizei
- Oskar Müller, Arbeitsminister der 1. Hessischen Regierung
- Emil Carlebach, Abgeordneter des 1. Parlaments, Herausgeber der Frankfurter Rundschau
Die Landesversammlung verabschiedete am 30.09 1946 den historischen Hessischen Verfassungskompromiss. Am 1.12 1946 trat die hessische Verfassung als erste deutsche Nachkriegsverfassung durch Volksabstimmung mit 76,4 Prozent für die Gesamtverfassung und 72 Prozent für den Sozialisierungsartikel 41 in Kraft.
Artikel 41 sah Sozialisierungen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl sowie Energie und Verkehr vor.
Weitere wichtige Punkte mit Verfassungsrang waren: Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen auch in der Ökonomie, das Recht auf Arbeit, den Achtstundentag, einen 12tägigen Mindesturlaub, das Streikrecht sowie ein einheitliches Arbeitsrecht für Arbeiter, Angestellte und Beamte proklamiert, wobei die Aussperrung untersagt bleibt. Somit ging durch die zeitliche Nähe der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die sozialen Komponenten viel weiter, als in den später verabschiedeten Landesverfassungen der anderen Bundesländer.
Eine juristische Kuriosität stellt Artikel 21 dar, nachdem für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann. Obwohl der entsprechende Passus bis zu dem heutigen Tag nicht aus der Verfassung gestrichen wurde, besitzt er durch die Abschaffung der Todesstrafe in dem Grundgesetz keine Gültigkeit.== Struktur und Gliederung ==
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- In der Überzeugung,
- daß Deutschland ca. als demokratisches Gemeinwesen
- eine Gegenwart und Zukunft haben kann,
- hat sich Hessen
- als Gliedstaat der Deutschen Republik
- diese Verfassung gegeben.
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Erster Hauptteil: Die Rechte des Menschen | |
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- Artikel 1 Gleichheit
- Artikel 2 Allgemeine Handlungsfreiheit, Rechtsweggarantie
- Artikel 3 Unantastbarkeit des Lebens, der Gesundheit, der Ehre und der Würde
- Artikel 4 Ehe und Familie
- Artikel 5 Freiheit der Person
- Artikel 6 Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit
- Artikel 7 Verbot der Auslieferung, Asylrecht
- Artikel 8 Wohnungsfreiheit
- Artikel 9 Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Artikel 10 Freiheit von Wissenschaft und Kunst
- Artikel 11 Meinungs- und Pressefreiheit
- Artikel 12 Postgeheimnis
- Artikel 13 Informationsfreiheit
- Artikel 14 Versammlungsfreiheit
- Artikel 15 Vereinigungsfreiheit
- Artikel 16 Petitionsrecht
Buch-Tipp: Verfassung [1946.12.01] und Verwaltungsgesetze des Landes Hessen Die Beschreibung für das Buch " Verfassung [1946. 12. 01] und Verwaltungsgesetze des Landes Hessen" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster. |
Grenzen und Sicherung der Menschenrechte |
- Artikel 17 Verwirkung von Grundrechten
- Artikel 18 Jugendschutz
- Artikel 19 Durchsuchung, Festnahme
- Artikel 20 Gesetzlicher Richter, Verbot von Ausnahme- und Sondergerichten, Unschuldsvermutung
- Artikel 21 Gesetzliche Strafen
- Artikel 22 Rückwirkungsverbot in Strafsachen, Schuldprinzip
- Artikel 23 Einweisung geistig oder körperlich Kranker
- Artikel 24 Schranken der Festnahme
- Artikel 25 Ehrenämter, Hand- und Spanndienste
- Artikel 26 Unabänderlichkeit der Grundrechte, unmittelbare Geltung
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StaatsAbsicht Umweltschutz |
- Artikel 26a Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
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Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten |
- Artikel 27 Grundlagen der Sozial- und Wirtschaftsordnung
- Artikel 28 Schutz der menschlichen Arbeitskraft, Arbeitslosensicherung
- Artikel 29 Arbeitsgesetzbuch, Tarifverträge, Streikrecht, Aussperrungsverbot
- Artikel 30 Arbeitsschutz, Mutterschutz, Verbot der Kinderarbeit
- Artikel 31 Arbeitszeit, Sonn- und Feiertage
- Artikel 32 1. Mai als Feiertag
- Artikel 33 Leistungs- und bedarfsgerechter Lohn, Lohngleichheit von Mann und Frau
- Artikel 34 Mindesturlaub
- Artikel 35 Einheitliche Sozialversicherung, Gesundheitswesen
- Artikel 36 Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
- Artikel 37 Betriebsverfassung, Personalvertretung, Rechte der Gewerkschaften
- Artikel 38 Rechte und Pflichten der Wirtschaft, wirtschaftliche Betätigungsfreiheit
- Artikel 39 Verbot wirtschaftlichen Machtmißbrauchs, staatliche Mißbrauchsaufsicht
- Artikel 40 Gemeineigentum
- Artikel 41 Sofortsozialisierung von Kohle und Stahl, Erzen und Kali, Energie und Eisenbahnen
- Artikel 42 Großgrundbesitz, Bodenreform, Siedlung
- Artikel 43 Förderung von Klein- und Mittelbetrieben
- Artikel 44 Genossenschaftswesen
- Artikel 45 Eigentumsgarantie, Erbrecht
- Artikel 46 Urheberrechtsschutz
- Artikel 47 Besteuerung nach Leistungsfähigkeit
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Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften |
- Artikel 48 Freie Religionsausübung, Glaubensgemeinschaften, Verbot der Staatskirche
- Artikel 49 Autonomie der Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften
- Artikel 50 Neutralitätsgebot, Verbot der gegenseitigen Einmischung
- Artikel 51 Statusgarantie für Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften, Besteuerungsrecht
- Artikel 52 Kirchenlasten, Ablösung
- Artikel 53 Sonn- und Feiertagsgewährleistung
- Artikel 54 Religionsausübung in staatlichen Einrichtungen
Buch-Tipp: Verfassung des Landes Hessen. [Lfg. 1 = Grundwerk] Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch " Verfassung des Landes Hessen. [Lfg. 1 = Grundwerk]". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet. |
Erziehung, Bildung, Denkmalschutz und Sport |
- Artikel 55 Erziehung als Elternrecht
- Artikel 56 Grundsätze der Bildung und Erziehung, Gemeinschaftsschule, Mitbestimmung der Eltern, Toleranzgebot
- Artikel 57 Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach
- Artikel 58 Teilnahme am Religionsunterricht
- Artikel 59 Unterrichtsgeldfreiheit
- Artikel 60 Universitäts- und Hochschulautonomie, theologische Fakultäten
- Artikel 61 Genehmigungsvorbehalt für Privatschulen
- Artikel 62 Denkmal- und Landschaftsschutz
- Artikel 62a Schutz und Pflege des Sports
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Gemeinsame Bestimmung für alle Grundrechte |
- Artikel 63 Wesensgehaltsgarantie, Vorbehalt des Gesetzes
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Zweiter Hauptteil: Aufbau des Landes | |
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- Artikel 64 Republik, Zugehörigkeit zu dem Bundesstaat
- Artikel 65 Demokratie, parlamentarische Republik
- Artikel 66 Landesfarben
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Völkerrechtliche Bindungen |
- Artikel 67 Vorrang völkerrechtlicher Pflichten, Völkerrecht als Bestandteil des Landesrechts
- Artikel 68 Indemnität für Rügen von Völkerrechtsverletzungen
- Artikel 69 Friedensgebot, Völkerverständigung, Verbot jeglicher Kriegsvorbereitung
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- Artikel 70 Volkssouveränität
- Artikel 71 Volkswahl, Volksabstimmung, Volksbegehren, Volksentscheid
- Artikel 72 Abstimmungsfreiheit und Abstimmungsgeheimnis
- Artikel 73 Stimmrecht, allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl
- Artikel 74 Ausschluß vom Stimmrecht
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- Artikel 75 Wählbarkeit, Wahlrechtsgrundsätze
- Artikel 76 Sicherung der Wählbarkeit, Immunität
- Artikel 77 Repräsentationsprinzip
- Artikel 78 Wahlprüfung, Wahlprüfungsgericht
- Artikel 79 Wahlperiode des Landtages
- Artikel 80 Selbstauflösungsrecht des Landtages
- Artikel 81 Frist für Neuwahl des Landtages
- Artikel 82 Beginn der Wahlperiode des Landtages
- Artikel 83 Ort und Zeit des Zusammentretens des Landtages
- Artikel 84 Präsidium des Landtages
- Artikel 85 Geschäftsführungsbefugnis des Präsidiums
- Artikel 86 Leitungs- und Vertretungsbefugnisse des Präsidenten, Hausrecht
- Artikel 87 Beschlußfähigkeit des Landtages
- Artikel 88 Abstimmungsgrundsätze
- Artikel 89 Öffentlichkeit der Landtagssitzungen
- Artikel 90 Berichte aus dem Landtag
- Artikel 91 Anwesenheit und Rederecht des Ministerpräsidenten und der Minister, Zitierungsrecht
- Artikel 92 Behandlungsausschüsse, Verfahren der Behandlungsausschüsse, Amtshilfe
- Artikel 93 Hauptausschuß des Landtages
- Artikel 94 Verweisungs- und Auskunftsrecht des Landtages
- Artikel 95 Indemnität der Abgeordneten
- Artikel 96 Immunität der Abgeordneten
- Artikel 97 Vertraulichkeit der Information und Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten
- Artikel 98 Reisekostenfreiheit, Sitzungsgeld
- Artikel 99 Geschäftsordnung des Landtages
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- Artikel 100 Landesregierung
- Artikel 101 Wahl des Ministerpräsidenten, Ernennung der Minister, Vertrauen des Landtages
- Artikel 102 Richtliniengewalt des Ministerpräsidenten, Verantwortung der Minister
- Artikel 103 Vertretung des Landes, Staatsverträge
- Artikel 104 Vorsitz in der Landesregierung, Ministerzuständigkeit, Geschäftsordnung der Landesregierung
- Artikel 105 Amtsvergütung und Versorgung
- Artikel 106 Gesetzesinitiativen der Landesregierung
- Artikel 107 Verordnungsrecht der Landesregierung
- Artikel 108 Zuständigkeit für die Beamtenernennung
- Artikel 109 Gnadenrecht des Ministerpräsidenten, Amnestiebefugnis des Landtages
- Artikel 110 Notverordnungsrecht
- Artikel 111 Amtseid, Eidesformel
- Artikel 112 Abberufung der Minister durch den Ministerpräsidenten
- Artikel 113 Rücktritt des Ministerpräsidenten und der Minister, geschäftsführende Landesregierung
- Artikel 114 Mißtrauensvotum, Auflösung des Landtages
- Artikel 115 Ministeranklage durch den Landtag
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- Artikel 116 Formen der Gesetzgebung
- Artikel 117 Arten der Gesetzesinitiativrechte
- Artikel 118 Gesetzliche Ermächtigung zu Rechtsverordnungen, kein gesetzesvertretendes Verordnungsrecht
- Artikel 119 Einspruchsrecht der Landesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse, erneute Beschlußfassung des Landtages
- Artikel 120 Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen
- Artikel 121 Inkrafttreten von Gesetzen
- Artikel 122 Gesetz- und Verordnungsblatt, sonstige Verkündungsorgane
- Artikel 123 Verfahren bei Verfassungsänderungen
- Artikel 124 Volksentscheid, Volksbegehren, Verfahren bei Volksabstimmung
- Artikel 125 Verfassungsrechtlicher Notstand, Beschränkung von Grundrechten
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- Artikel 126 Gesetzlicher Richter, Unabhängigkeit der Gerichte
- Artikel 127 Berufsrichter, Richterwahl, Richterwahlausschuß
- Artikel 128 Amtsenthebung
- Artikel 129 Prozeßkostenhilfe
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- Artikel 130 Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes, Richterwahl, Amtsperiode der Richter
- Artikel 131 Entscheidungszuständigkeiten, Antragsberechtigte
- Artikel 132 Alleinentscheidungsbefugnis bei Gesetzen und Rechtsverordnungen
- Artikel 133 Richterliches Vorlageverfahren
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Die Staats- und die Selbstverwaltung |
- Artikel 134 Zugang zu den öffentlichen Ämtern
- Artikel 135 Einheitliches öffentliches Dienstrecht
- Artikel 136 Staatshaftung
- Artikel 137 Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise, örtliche Allzuständigkeit der Gemeinden, Auftragsverwaltung, Finanzgarantie für die Gemeinden, Konnexitätsprinzip
- Artikel 138 Direktwahl der Bürgermeister und Landräte
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- Artikel 139 Haushaltsgesetz und Haushaltsplan
- Artikel 140 Nothaushaltsrecht
- Artikel 141 Kreditbedarf
- Artikel 142 Deckungsnachweis bei Ausgabenvermehrung
- Artikel 143 Haushaltsüberschreitung und außerplanmäßige Ausgaben
- Artikel 144 Rechnungshof, Rechnungsprüfung, Entlastung
- Artikel 145 Ertragswirtschaftliche Unternehmungen des Staates
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Der Schutz der Verfassung |
- Artikel 146 Pflicht zu dem Verfassungsschutz
- Artikel 147 Widerstandsrecht und -pflicht, Verfassungsbruch
- Artikel 148 Strafbarkeit des Verfassungsbruchs
- Artikel 149 Ausführungsgesetzgebung
- Artikel 150 Unabänderlichkeit der demokratischen, republikanisch-parlamentarischen Staatsform, Diktaturverbot
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- Artikel 151 Bundesstaatliche Pflichten des Landes, Rechtseinheit Deutschlands
- Artikel 152 Staatsverträge zur Wahrung der Rechtseinheit
- Artikel 153 Bundesstaatsvorbehalt, Bundesrecht bricht Landesrecht
- Artikel 154 Hessische Staatsangehörigkeit
- Artikel 155 Vorbehalt für ein Zweikammersystem
- Artikel 156 Übergangsvorschrift zu dem Bestandsschutz für das herkömmliche Schulwesen
- Artikel 157 Befristeter Notstandsvorbehalt
- Artikel 158 Befreiung vom Nationalsozialismus
- Artikel 159 Vorbehalt für Recht des Kontrollrats und der Militärregierung
- Artikel 160 Inkrafttreten der Verfassung, Übergangsrecht
- Artikel 161 Übergangsvorschrift
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